Allgemeines: Unsere Gewässerordnung ist keine Zusammenstellung ausgeklügelter Vorschriften, sondern eine Sammlung einfachster Bestimmungen, die jedes waidgerechte Mitglied als selbstverständlich befolgt. Auf die Einhaltung der uns gegebenen Vereinsregelungen achten wir mit der notwendigen Strenge. Unkenntnis der Gesetze und Regelungen schützen auch bei uns nicht vor Strafe. Verstöße gegen die Gewässerordnung ahnden wir mit dem Einziehen der Angelerlaubnis; in schweren Fällen mit Ausschluss aus dem Verein. Ausgabe der Papiere: Das Tauschen des Erlaubnisscheins zum Fischfang ist beim Königs- und beim Abangeln möglich, sonst bis zum 15. Januar eines jeden Jahres; dann aber erfolgt der Tausch mit der Post durch Einsenden eines freigemachten, adressierten Rückumschlags an den Schriftwart. Das gleiche gilt, wenn eine weitere Fangstatistik angefordert werden muss. Sie gibt es nur im Austausch. Adresse: Karlheinz Herrmann Handwerkszeug des Anglers: Mitzuführen sind am Gewässer: korrekt ausgefüllter Erlaubnisschein mit Fangstatistik und Kontrollen: Im Sinne der Bestimmungen dieser Gewässerordnung werden Kontrollen durchgeführt, insbesondere auch nach Sonnenuntergang. Fischereiaufsehern und den Amtsträgern des Vereins ist die Angelberechtigung nachzuweisen, ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Wildfischer oder Verstöße der Mitglieder sind dem Vorstand zeitnah zur Kenntnis zu bringen. Bei Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen ist der Vorstand schnellstens zu benachrichtigen, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Begrenzung der Rutenzahl: In unseren Vereinsgewässern ist das Angeln mit maximal zwei Ruten und jeweils einem Haken erlaubt. Familienangehörige: Der Besuch von Familienmitgliedern am Gewässer wird vom Verein gern gesehen. Hierbei ist folgendes zu beachten: Familienmitglieder dürfen nur in unmittelbarer Nähe des Gastangler: Gastangler benötigen den “Erlaubnisschein zum Fischfang für Gastangler”. Er ist kostenpflichtig und gilt nur für den eingetragenen Zeitraum jeweils von Sonnenauf-gang bis Sonnenuntergang. Grundsätzlich wird der “Erlaubnisschein zum Fischfang für Gastangler” nur für den Kotterbachsee ausgestellt. Während der Sperrung des Kotterbachsee (Fischbesatz) können Gastangler die Buhrfeind-Teiche zum Angeln aufsuchen. Angelberechtigung: Jeder maßige Fisch ist sofort nach dem Fang zu töten und mit Raubfischangeln: Zulässig sind Fliegenfischen: Außer an den Veranstaltungstagen ist das Fliegenfischen an den Vereinsgewässern erlaubt. Bewegungsangeln mit Mehrfachhaken; Nachtangeln: Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist das Angeln für Vereinsmitglieder ohne vorherige Anmeldung erlaubt. Bestätigung eines besonderen Fangs (Fischlänge): Ein besonderer Fang kann von jedem Vorstandsmitglied bestätigt werden (siehe Aushang). Mindestmaße: Karpfen 40 cm Fangbegrenzung: Buhrfeind-Teiche: 3 Edelfische innerhalb einer Kalenderwoche (Mo - So) Schonzeiten: Vom 1. Januar bis 30. April sind Hecht und Zander geschützt. Nach dem Abangeln (siehe Terminplan) bis zum 31. 12. jeden Jahres darf nur noch auf Raubfisch mit den zuvor genannten Ködern geangelt werden. Vom 1. Januar bis zum 15. März bleiben unsere Gewässer gesperrt; bis zum Schlussbestimmung: Die vorstehende Gewässerordnung wird jedem Vereinsmitglied ausgehändigt.
__________________ Drochtersen im Frühjahr 2008
|